Tätigkeitsbericht 2016

Publication date: 
22/05/2017 - 12:00

P R E S S E M I T T E I L U N G

Tätigkeitsbericht 2016 des föderalen Ombudsdienstes für Energie

Der föderale  Ombudsdienst für Energie hat während des Geschäftsjahres 2016 insgesamt 5.526 Beschwerden erhalten (gegenüber 4.211 Beschwerden im Jahr 2015). Davon waren 61,7% niederländischsprachig, 37,7% französischsprachig und 0,5% deutschsprachig.

Dieser Anstieg um 31% (+ 1.315 Beschwerden) ist laut Ombudsdienst vor allem auf eine Reihe politischer Maßnahmen zurückzuführen, die 2015 und 2016 vor allem in Flandern zu einem deutlichen Anstieg der Stromrechnung geführt haben, wie beispielsweise die Rückkehr zum MwSt.-Satz von 21%, die Abschaffung des kostenlosen Stroms in Flandern, die Erhöhung des Beitrags an den Energiefonds in Flandern auf 100 Euro für einen geringen und mittleren Verbrauch sowie die Entwicklung der Verteilernetztarife.

Die 2016 eingegangenen Beschwerden betrafen vor allem Streitigkeiten über:

  • die Zählerangaben und deren Bearbeitung (20,8 %);
  • die Transparenz oder Klarheit der angewandten Preise und Tarife (16,2 %)
  • die Fakturierung (16 %);
  • Zahlungsprobleme (13,6%);
  • Marktpraktiken wie vorvertragliche Informationen und Marktpraktiken beim Verkauf und Marketing (11,5%).
  • Anbieterwechsel (5,5 %);
  • der Qualität der Dienstleistung der Callcenter und anderer Kommunikationsmittel (3,8%);
  • rein regionaler Zuständigkeiten wie die Einhaltung sozialer und ökologischer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (6%), Netzanschlüsse (1%), Stromausfälle (0,5%) sowie Stromsperren oder Abschaltung bei Zahlungsverzug (4%).

Auffällig ist, dass Streitigkeiten bezüglich Marktpraktiken und Anbieterwechsel in den letzten beiden Jahren zugenommen haben, was sich durch eine Reihe von Marktpraktiken erklären lässt, wie:

- (Haustür)Verkäufe von Energieverträgen, die nicht immer die Regeln des sektoralen Verhaltenskodex einhalten;

- die Berechnung einer versteckten Vertragsbruchentschädigung in einer Schlussrechnung, denn im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Energievertrags wird die feste Entschädigung für ein komplettes Lieferjahr berechnet statt ein anteilsmäßiger Betrag im Verhältnis zur tatsächlichen Dauer der Energieversorgung;

- die Verlängerung eines Energievertrags mit einer Preiserhöhung ohne die vorherige Zustimmung des Kunden.

Von den zulässigen Beschwerden (43% der Beschwerden) konnten deren 60% durch den Ombudsdienst abgeschlossen werden, darunter 77,8 % mit einem positiven Ergebnis über eine gütliche Einigung oder eine Vergleichsregelung.

Dieses positive Ergebnis bei den abgeschlossenen Akten hat zu einem Gesamtbetrag von 383.518 Euro an Ausgleichszahlungen oder Berichtigungen von durchschnittlich 224 Euro je abgeschlossener zulässiger Beschwerde im Jahr 2016 geführt.

Insgesamt hat der Ombudsdienst 122 Empfehlungen formuliert mit Bezug zu folgenden Themenfeldern:

  • die Berechnung einer festen Gebühr in der Schlussrechnung als versteckte Vertragsbruchentschädigung;
  • die Verlängerung von Energieverträgen zu einem höheren Energiepreis;
  • die Berechnung des Energieverbrauchs auf den Namen des Besitzers/Bewohners ohne gültigen Vertrag;
  • die rückwirkende Anwendung der Sozialtarife für Strom und Erdgas;
  • verspätete Fakturierung des Energieverbrauchs;
  • Berichtigung von Messdaten.

Um diese spezifischen Probleme aus der Welt zu schaffen, hat der Ombudsdienst eine politische Stellungnahme formuliert http://www.ombudsmanenergie.be/nl/publicaties/advies-16009-over-het-consumentenakkoord für die föderalen Minister für Energie, Frau Marie-Christine Marghem, und für Verbraucherschutz, Herrn Kris Peeters.

Mit dieser politischen Empfehlung bittet der Ombudsdienst um eine Verbesserung und Stärkung des Verbraucherabkommens für den Energiesektor durch:

  • die Berechnung einer festen Gebühr oder Abonnementkosten auf der Schlussrechnung im Verhältnis zur Lieferperiode, um versteckte Vertragsbruchentschädigungen zu vermeiden bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags;
  • die Verlängerung von Energieverträgen anhand des günstigsten aktiven Produkts;
  • die Erneuerung von Energieverträgen zu einem höheren Preis bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch den Kunden;
  • die Berechnung des Energieverbrauchs nach einem Umzug für einen Besitzer/Bewohner mit einem gültigen Liefervertrag;
  • die Frist für die Berechnung (von Berichtigungen) des Energieverbrauchs auf 12 Monate nach Eingang der (berichtigten) Ablesung beim Energieversorger zu begrenzen;
  • bei Zahlungsschwierigkeiten: Zahlungspläne ohne Zinsen oder Kosten, Begrenzung der Inkassokosten für alle unbezahlten Rechnungen auf maximal 55 Euro, eine Garantieregelung von maximal 2 Monaten Vorschuss, die nach einem Zeitraum von 12 Monaten ohne Zahlungsverzug automatisch zurückzuzahlen ist, ein Hinweis auf offenstehende Beträge auf der Schlussrechnung sowie die Energieversorger als bevorzugte Ansprechpartner, wenn ausstehende Forderungen durch ein drittes (ausländisches) Inkassounternehmen eingefordert werden;
  • Ausweitung des Verbraucherabkommens auf KMU (Endkunden mit einem Jahresverbrauch von max. 50.000 kWh Strom und 100.000 kWh Erdgas);
  • die Unterzeichnung des Verbraucherabkommens durch die Verteilernetzbetreiber.

 

Weitere Informationen erteilt

Philippe DEVUYST

Französischsprachiger Ombudsmann für Energie

philippe.devuyst@ombudsmanenergie.be

Tel. 02/209.24.36